Satzung des „Unser Hundegarten“ e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen“ Unser Hundegarten „.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Fröndenberg.
Als Postanschrift gilt die Anschrift des/der jeweiligen 1. Vorsitzenden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist von seinen Mitgliedern gegründet worden, um eine Freilauffläche (Unser Hundegarten) in Fröndenberg zu fördern und die Bedingungen für das Halten von Hundenaktiv zu verbessern.
Der Verein fördert Aktionen, die diesem Ziel dienen, insbesondere die Schaffung und den Unterhalt von hundesicher eingezäunten Freilaufflächen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen sollen, damit Hunde im freien Spiel miteinander sich körperlich ertüchtigen, hundliche Kommunikations-Signale lernen und ein gutes Sozialverhalten auch untereinander erlangen.
Der Verein fördert den Hundesport und lädt insbesondere zu Hundesport-Übungen ein, die die Beweglichkeit und Geschicklichkeit des Hundes und seines Hundeführers fordern und fördern und die Beziehung zwischen dem Hund und seinem Hundeführer vertiefen.
Der Verein fördert den Tierschutz durch die Förderung der Haltungsbedingungen für Hunde mittels der Bereitstellung einer artgerecht gestalteten Hundefreilauffläche sowie durch die
Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über artgerechte Lebensbedingungen für Hunde.
Der Verein fördert den Naturschutz im Einklang mit den Gesetzen zum Naturschutz des Landes NRW und des Bundes. Der Zweck wird insbesondere durch gestalterische Maßnahmen sowie Aktionen auf und im Umfeld der Hundefreilauffläche verfolgt, welche der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sowohl des Menschen als auch tierischen und
pflanzlichen Lebens dienen.
Der Verein fördert Bildung durch theoretische und praktische Angebote zur Weiterbildung für
Hundehalter und interessierte Dritte zu Themen der Vereinsziele.
(2) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel werden ausschließlich für die in der Satzung festgelegten Ziele, Zwecke und notwendige Verwaltungsaufgaben verwendet.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch Zuwendungen, auch nicht bei Kündigung oder Auflösung des Vereins.
Über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins wacht der Schatzmeister in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Verwendung der Mittel ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Kontrolle obliegt 2 Kassenprüfern.
(4) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft in anderen Institutionen
(1) Der Verein kann Mitglied in Vereinen, Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften sein, diesen
beitreten oder sie mitgründen, die im Sinne des Vereinszwecks bestehen oder gegründet
werden.
(2) Über die Mitgliedschaft in Verbänden, Vereinen oder Arbeitsgemeinschaften entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige benötigen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein,
Tod des Mitglieds, Auflösung des Mitglieds, Ausschluss aus dem Verein,
Kündigung
(4) Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam und auch nur dann, wenn dieser spätestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen ist.
(5) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen endet, wenn das Mitglied aufgelöst wird oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse abgelehnt wird.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins bzw. gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung (trotz Zahlungsaufforderung) mehr als ein Jahr in Rückstand bleibt. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.
(8) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
(9) Wenn ein Mitglied wegen rückständiger Beiträge aus dem Verein ausgeschlossen wurde, kann es nur wieder aufgenommen werden, wenn diese Beitragsrückstände vollständig ausgeglichen sind.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einer jährlichen Beitragszahlung. Höhe und Fälligkeit regelt eine Beitragsordnung welche durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu beleben.
(3) Die Mitglieder haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie können Anträge stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen.
§ 6 Datenschutzregelungen
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder
genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Intereresse hat, das der Verarbeitung und Nutzung entgegensteht.
(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des DSGVO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht eingegangen werden. Nach Ausscheiden des Mitglieds werden sämtliche personenbezogenen Daten spätestens nach 10 Jahren gelöscht.
(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die üblichen Veröffentlichungen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme
der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen. Mitgliedermeldung an diejenigen Vereine, Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, denen der Verein beigetreten ist
oder sie mitgegründet hat im Sinne § 5 dieser Satzung, zum Zwecke von Ehrungen an entsprechende Organisationen – nicht zulässig.
(4) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Vereins-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
(5) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereins, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen des Vereins, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken
der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem/ der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
und dem/der Schatzmeister/in
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter
-der/die Vorsitzende oder
-der/die stellvertretende Vorsitzende
vertreten.
Im Innenverhältnis zum Vorstand und zum Verein gilt, dass Geschäfte über einem Vertragsvolumen von 2000,- € oder einer Vertragsbindung von mehr als 2 Kalenderjahren vom Vorstand durch Beschluss genehmigt werden müssen.
(2) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
-Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
-Einberufung der Mitgliederversammlung
-Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
-Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
-Buchführung;
-Erstellung eines Jahresberichtes
-Verwaltung des Vereinsvermögens
-Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fristgerecht vorher schriftlich (email) eingeladen worden ist und mindestens zwei Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
(4) Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Zu den Sitzungen ist schriftlich oder in Textform (Email) – in der Regel zwei Wochen-, in dringenden Fällen mindestens drei Tage vorher unter der Angabe der Tagesordnung einzuladen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und
von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
(5) Der Vorstand kann um bis zu zwei Beisitzer, die auch ein Stimmrecht besitzen, erweitert werden. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
(6) Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu ihrer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Vereins zusammen.
(2) Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds. Hat ein Mitglied dem
Vorstand Anschrift, Telefax – oder E-Mail Adresse mitgeteilt, so gilt diese für den Vorstand so lange als ordnungsgemäße Zustellanschrift, bis das Mitglied schriftlich eine andere Anschrift mitteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob Email, Fax oder die Post angekommen sind. Die Zusendungsart steht im Ermessen des Vorstandes.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem/der Vorsitzenden. Soweit diese/r nach ordnungsgemäßer Einladung zur Mitgliederversammlung nicht zur Verfügung steht, ist in der Mitgliederversammlung aus den Reihen des Vorstandes auf Vorschlag des Vorstandes ein/e Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit zu wählen.
(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.Beschlussfassung über die vom Vorstand oder den anderen Abteilungen und Ausschüssen eingebrachten Tagesordnungspunkte
2.Wahlen zum Vorstand
3.Wahlen der beiden Kassenprüfer und des Vertreters
4.Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und Schatzmeisters
5.Entgegennahme der Jahresberichte der weiteren Abteilungen
6.Entlastung des Vorstandes und der Schatzmeister
7.Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
8.Festsetzung von Umlagen
9.Satzungsänderung
alle übrigen, der Mitgliederversammlung nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben
(6) Zusätzlich Anträge für die Tagesordnung müssen schriftlich, per Telefax oder per Email und
mindestens eine Woche vor Sitzungsbeginn bei dem Vorsitzenden eingereicht werden. Sie
sind in der Versammlung öffentlich zu beraten.
(7) Anträge, die verspätet oder während der Versammlung eingebracht werden, können nur mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Abstimmung kommen.
(8) Beschlüsse werden in der Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(9) Bei Anträgen auf Satzungsänderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(10) Über die Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von mindesten 2 Mitgliedern des Vorstandes, darunter ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Tagungsordnungspunkte vom Vorstand verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Voraussetzungen wiefür die ordentliche Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 10 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte, im ersten Jahr des Vereinsbestehens, zwei Kassenprüfer von denen ein Kassenprüfer für 1 Jahr und der andere Kassenprüferprüfer für
2 Jahre gewählt werden. Ab dem 2. Jahr des Vereinsbestehens wird für den
ausgeschiedenen Kassenprüfer ein neuer gewählt, dessen Amtszeit dauert 2 Jahre. So steht bei jeder jährlichen Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer zur Wahl. Die Kassenprüfer prüfen die Übereinstimmung zwischen den Einnahme- und Ausgabebelegen und dem
Kassenbestand und berichten hierüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 11 Die Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst
werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.
(2) Zur Abwicklung der laufenden Geschäfte hat die Versammlung drei Liquidatoren zu bestellen. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes bestimmt sind der/die erste und der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in Liquidatoren.
(3) Ansprüche von Mitgliedern können nach Auflösung des Vereins nicht geltend gemacht werden.
(4) Das verbleibende Vermögen des Vereins fällt dann zu 100 % der Stadt Fröndenberg zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.
(2) Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst.
(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
(5) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(6) Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Zustimmung / Genehmigung des zuständigen Finanzamtes
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 18.10.2020 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gez.
Ursula Aust
Anke Held
Beate Hahn-Heinrichs
Bettina Hartwig-Labs
Susanne Becker
Dr. Christoph Becker
Manuela Thiele
Manfred Flieger